AGB

1. Der Film / Das Foto

1.1 Die Herstellung des Filmes & Foto erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
1.2 lf wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
1.3 lf trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films / Fotos als Ganzes und seiner Teile.
1.4. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films / des Fotos und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

2. Kosten

2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf anfallenden Kosten von lf. Zusätzliche Kosten, wie Gagen für Schauspieler, Modelle, Sprecher etc. werden mit dem Auftraggeber abgesprochen.
2.2 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

3. Herstellung

3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
3.2 lf gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Film- / Fotoherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Film- / Fotoherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, lf im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton- oder Textmaterialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass lf die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist lf verpflichtet, die Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass lf die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist lf berechtigt, die Änderung abzulehnen. Die Kosten der Änderungswünsche sind vom Auftraggeber zu tragen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und lf ihnen zustimmt.
3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung von lf für Betriebsstörungen, die nicht vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen, ausgeschlossen.
3.6 lf trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films / Fotos bis zur Abnahme. lf versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. lf haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des lf zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet lf insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von lf.

4. Abnahme

4.1 lf wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films / Fotos dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt.
4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. lf ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
4.3 Der Auftraggeber kann bei Verletzung einer Vertragspflicht seitens lf vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Sofern der Film / das Foto nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
4.5 Im übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen lf und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. lf unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
5.2 Erkennt lf, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat lf den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Bereitstellung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist lf berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallener Aufwand hat der Auftraggeber zu tragen.
5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die lf trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
5.5 Hält lf den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer lf die Musterkopie abzuliefern hat. Im übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

6. Rechteübertragung

6.1 lf verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt lf dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie lf selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird lf, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird lf nur aus wichtigem Grund verweigern.
6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films / Fotos hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit lf eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Fernsehen auszustrahlen und in öffentlichen Filmtheatern vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.
6.5 Der Auftraggeber hat das recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.
6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von lf genehmigten Änderungen durch lf selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von lf erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. lf kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films / Fotos von lf selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei lf. lf überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films / Fotos entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
6.10 lf steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. lf stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird lf unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf lf – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung der Film- /Fotoherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Drehbeginn
und das letzte Drittel bei Abnahme des Masters
7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten.

8. Kopien und Aufbewahrung

8.1 lf darf sich Kopien des produzierten Films / Fotos für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film / Foto seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
8.2 Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von lf für ein Jahre kostenlos eingelagert.
8.3 Nach Ablauf des Jahres muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch lf entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Abänderungen und Aufhebung dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend.
9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der lf in Weißenhorn.